Allgemeines zum Nachbarsachenrecht
Der Fernseher ist zu laut, aus der Küche strömt übler Geruch, die Bäume ragen über die Grundstücksgrenze – zwischen Nachbarn kommt es schnell und oftmals zu Streitigkeiten. In kaum einem anderen Rechtsbereich treffen die unterschiedlichen Interessen so stark aufeinander wie im Nachbarrecht. Vor diesem Hintergrund sollen die Rechtsnormen des Nachbarrechts dafür sorgen, dass es zu einem vernünftigen Miteinander und Ausgleich zwischen Nachbarn kommt. Das Rechtsgebiet Nachbarrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn und/oder Dritten und ist ein Teilbereich des Sachenrechts, weshalb es oft unter der Bezeichnung „Nachbarsachenrecht“ geführt wird.
Das Nachbarsachenrecht in der Schweiz
Das Nachbarsachenrecht in der Schweiz ist teilweise als Bundesrecht des Zivilgesetzbuches (ZGB) kodifiziert und teilweise als kantonales Recht in den Gesetzen der jeweiligen Kantone festgeschrieben. In den sogenannten „kantonalen Einführungsgesetzen zum ZGB” sind viele Nachbarrechte im Detail geregelt.
Die wesentlichste Grundbestimmung des Nachbarrechts findet sich in Art. 684 des Zivilgesetzbuches wieder. Dort steht geschrieben, dass jedermann verpflichtet ist, bei der Ausübung seines Eigentums von allen übermäßigen Einwirkungen auf das Eigentum seines Nachbarn abzusehen. Verboten sind laut ZGB vor allem alle schädlichen Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung. Bei der Beurteilung der Schädlichkeit müssen auch die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und der Ortsgebrauch berücksichtigt werden.
Das Nachbarrecht in Bezug auf Pflanzen
Der Garten entwickelt sich häufig zum Streitpunkt zwischen Nachbarn. Wurzeln ufern über die Grundstücksgrenze aus und erschweren die Bepflanzung im Nachbargarten oder Äste hängen über den Zaun und die Früchte fallen in den Nachbarsgarten.
In der Schweiz muss ein Grundstückeigentümer eindringende Wurzeln und überragende Äste nicht dulden, vorausgesetzt, sie schädigen sein Eigentum und werden nach seiner Beschwerde nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt. Sollte der schädigende Nachbar dieser Beschwerde nicht nachkommen, so kann der geschädigte Nachbar die Äste und Wurzeln abschneiden und für sich behalten. Sofern der geschädigte Nachbar die überragenden Äste hingegen duldet, erwirbt er ein Recht auf die an den Ästen wachsenden Früchten.
Bei Waldgrundstücken ist die Rechtslage in der Schweiz ein wenig anders gelagert. Die oben genannten Bestimmungen finden bei aneinandergrenzenden Waldstücken keine Anwendung.
Das Nachbarrecht in Bezug auf den Wasserablauf
Auch hinsichtlich des Ablaufs von Wasser auf Grundstücken kommt es vielmals zu Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn. Das Schweizer Nachbarsachenrecht sieht diesbezüglich vor, dass jeder Grundeigentümer verpflichtet ist, das Wasser, das vom oberen Grundstück in natürlicher Weise abfließt (also beispielsweise Regenwasser oder Wasser aus der Schneeschmelze), auch aufzunehmen.
Vor diesem Hintergrund sollten sich vor allem Eigentümer von Grundstücken in Hanglagen Gedanken machen, wie das Wasser von den oberhalb liegenden Grundstücken auf ihren Grund abläuft. Des Weiteren sieht das Nachbarrecht vor, dass der natürliche Wasserablauf nicht zum Schaden eines Nachbarn verändert werden darf.
Das Nachbarrecht in Bezug auf Wege
Und nicht zuletzt kommen sich Nachbarn hin und wieder wegen des Wegerechts ins Gehege. Wer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Straße hat, kann laut Schweizer Nachbarrecht beanspruchen, dass ihm der Nachbar einen Notweg einräumt. Als Gegenleistung hat der Nachbar ohne ausreichenden Weg eine Entschädigung zu leisten. Der Anspruch auf einen Notweg ist zuerst an denjenigen Nachbarn zu richten, dem die Einrichtung des Weges am ehesten zumutbar ist.